ATLAS LEIPZIG
Allgemeine Mietbedingungen
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN der ATLAS LEIPZIG baupartner GmbH
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer Mietverträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
I. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen sind Grundlage jeglicher, auch zukünftiger Vereinbarungen mit dem Mieter. Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für abweichende Regelungen von diesen Bedingungen.
2. Unsere Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag jeweils von 7:00-17:00 Uhr.
3. Als Einsatzort der Mietgeräte gilt das Territorium der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Einige unserer Geräte sind elektronisch standortüberwacht; die Standortdaten werden gespeichert.
4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, gehen zu Lasten des Mieters.
5. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
6. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder auch im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen, ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit und Wartungserfordernissen der Mietgegenstände werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche. Darüber hinaus bestehen keine Schadenersatzansprüche für Abweichungen vertraglich oder vorvertraglich vereinbarter Bereitstellungstermine der Mietgegenstände. In solchem Fall besteht erst ab Zeitpunkt der Bereitstellung der Mietgegenstände Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises.
II. Beginn und Ende der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Die Geräteausgabe erfolgt Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr, am Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll des Mietvertrages den Zustand der übernommenen Mietgegenstände. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt etwaige bestehende Mängel anzuzeigen.
3. Der Mietvertrag hat alle vom Mieter gemieteten Mietgegenstände nach Art und Menge zu enthalten. Mit ihrer Unterschrift im Mietvertrag bestätigen die Vertragsparteien den Umfang der darin beschriebenen Mietgegenstände, die voraussichtliche Mietdauer, den vereinbarten Mietpreis, das Übergabeprotokoll und die Anerkennung der Allgemeinen Mietbedingungen. Erst damit erwirkt der Mieter das Recht auf Nutzung der Mietgegenstände.
4. Der Vermieter hat die Mietgegenstände in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit Abholung/ Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
5. Dem Mieter steht es frei, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Absendung/ Abholung zu besichtigen.
6. Werden Mietgegenstände durch Dritte abgeholt und geht der Abholung nicht die Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter voraus, muss der Dritte durch schriftliche Vollmacht des Mieters beauftragt sein, die Mietgegenstände beim Vermieter zu übernehmen und den Mietvertrag in allen unter II/3 Satz 2 genannten Bestandteilen rechtskräftig zu unterschreiben.
7. Beauftragt der Mieter den Vermieter mit dem Transport der Mietgegenstände zu einem vereinbarten Lieferort und geht dem Transport die Unterzeichnung des Mietvertrages nicht voraus, so hat ein schriftlicher Auftrag des Mieters vorzuliegen, der den Umfang der Mietgegenstände, gewünschte Transportleistungen und die voraussichtliche Mietzeit beinhaltet. Die Unterzeichnung des Mietvertrages mit den unter II/3 genannten Bedingungen erfolgt dann am vereinbarten Lieferort.
8. Die Mietzeit endet mit der Rückführung der Mietgegenstände.
9. Die Rücklieferung hat zu den unter II/1 genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die im Mietvertrag nach Art und Menge enthaltenen Mietgegenstände dem Vermieter übergeben wurden.
10. Erfüllungsort der Rücklieferung ist die Adresse des Vermieters.
11. Mit der Rücklieferung sind die Mietgegenstände auf Schäden und Mängel zu überprüfen und im Rückgabeprotokoll des Mietvertrages aufzunehmen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob der Mieter oder Vermieter den Schaden oder Mangel zu vertreten hat. Werden die Mietgegenstände mangel- und schadenfrei zur Nutzung bei Mietbeginn übergeben, so trägt der Mieter die Beweispflicht, dass er den Schaden oder Mangel am Mietgegenstand bei Rücklieferung nicht zu vertreten hat.
12. Mit der Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll des Mietvertrages erkennen beide Vertragsparteien die Rückgabe der Mietgegenstände nach Umfang und Zustand an. Ausgenommen davon sind verdeckte Schäden, welche der Mieter zu vertreten hat. Diese sind dem Mieter sofort nach dem Bekannt werden anzuzeigen.
13. Wird der Vermieter durch den Mieter mit dem Rücktransport der Mietgegenstände zum Sitz des Vermieters beauftragt, so hat der Mieter dem Vermieter einen schriftlichen Auftrag mindestens 24 Stunden vor Rücklieferung mit genauer Angabe des Abholungsortes und der Übergabezeit der Mietgegenstände zu erteilen.
14. Zum Zeitpunkt der vereinbarten Rücklieferung hat der Mieter die Mietgegenstände im transportfähigen Zustand mit dem zur Beladung notwendigen Personal bereitzustellen. Andernfalls werden dem Mieter zusätzlich anfallende Transport- und Lohnkosten in Rechnung gestellt.
15. Die Sorgfaltspflicht des Mieters über die Mietgegenstände bleibt bis zum Zeitpunkt ihres Rücktransportes bestehen.
16. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände mit den Bedingungen von II 8/9/11/12 hat bei Rücktransport durch den Vermieter, am vereinbarten Abholungsort zu erfolgen. Andernfalls gilt die Miete als nicht beendet.
III. Berechnung und Zahlung der Miete und Nebenkosten
1. Grundlage für die Berechnung der Mietpreise ist die jeweils gültige Mietpreisliste. Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro.
2. Der Mietpreis ermittelt sich nach Arbeitstagen ohne Feiertage. Maßgeblich für die Feiertage sind die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Der Mietpreis für Universalgleiswagen wird pro Kalendertag berechnet.
1.-4. Tag = Tagesmietpreis / pro Tag
5.-19. Tag = Wochenmietpreis / pro Tag
ab 20. Tag = Monatsmietpreis / pro Tag
Der Mietpreis ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
3. Verändert sich die vom Mieter bei Vertragsabschluss angegebene voraussichtliche Mietdauer, so wird der Mietpreis gemäß III/2 berechnet, welcher der tatsächlichen Mietdauer entspricht.
4. Die Veränderung der voraussichtlichen Mietdauer ist durch den Mieter spätestens zum Zeitpunkt des Eintretens dem Vermieter schriftlich per Post oder per Fax mitzuteilen. Unterlässt der Mieter diese Pflicht, so verwirkt er bei einer längeren Nutzung der Mietgegenstände eine jeweils günstigere Mietgestaltung, wie sie sich unter III/2 ermitteln würde.
5. Der Mietberechnung wird eine tägliche Nutzungszeit der Mietsachen bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können nicht vereinbart werden.
6. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als 8 Stunden, so erhöht sich der Mietpreis im Verhältnis zum Mietpreis bei einer Nutzungsdauer bis zu 8 Stunden. Die tatsächliche Nutzungsdauer ermittelt sich aus der Differenz der Betriebsstunden zwischen Mietvertragsbeginn und Mietvertragsende. Werden die Betriebsstunden bei Mietbeginn und Mietende nicht auf dem Mietvertrag vermerkt, so kann der Vermieter nur eine Nutzungszeit der Mietsachen bis zu 8 Stunden dem Mieter für die Berechnung der Miete in Ansatz bringen.
7. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für die das Gerät gemietet ist, kann der Mieter unter Angabe des Grundes und der Betriebsstunden Mietaussetzung schriftlich beantragen. Nach der Bestätigung durch den Vermieter wird dem Mieter für die Stillegezeit eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises berechnet.
8. Alle Kosten für An- und Abtransport, Krankosten etc., Reinigungskosten, Betriebsstoffe, sowie Warte-, Be- und Entladezeiten werden nach gültigen Preislisten bzw. in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet.
9. Die Kosten für Reparaturleistungen an Mietgegenständen, welche der Mieter zu vertreten hat, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
10. Der Vermieter bietet optional eine Versicherung der Mietgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus, Brand, Sturm und Überschwemmung. Weitere Risiken sind nicht versichert. Schäden, welche der Mieter selbst zu vertreten hat, sind vom Mieter zu tragen. Grundlage für die Berechnung der Mietversicherung ist die Mietpreisliste, die zum Zeitpunkt des Mietvertrages gilt. Der Versicherungsbeitrag ist ausschließlich auf Kalendertage zu leisten. Der Versicherungsbeitrag wird im Mietvertrag gesondert ausgewiesen und ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 € pro Schadensfall (2.500,00 € pro Schadensfall für Kleingeräte, z.B. Rüttelplatten, Rüttelstampfer, Fugenschneider, Steintrennsägen, etc.) trägt der Mieter. Bei Abbrucharbeiten trägt der Mieter die Selbstbeteiligung in Höhe von 15.000,00 € pro Schadenfall. Entscheidet sich der Mieter gegen den Abschluss einer Versicherung, trägt er das volle Einsatzrisiko.
11. Nicht versichert sind Mietobjekte bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage sowie der Einsatz auf Wasserbaustellen. Das Einsatzrisiko trägt in diesen Fällen der Mieter.
12. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Vom Verzugsbeginn hat der Mieter 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
13. Leistet der Mieter den im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und die Mietgegenstände herauszuverlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen mit der Firma ATLAS LEIPZIG baupartner GmbH im Zahlungsverzug befindet.
14. Auch für den Fall das Gründe vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und die Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen.
15. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, aus den in III/12/13 genannten Gründen und liefert der Mieter die Mietgeräte nach Aufforderung nicht zurück, so werden dem Mieter alle Transport-, Be- und Entladungs-, Lohn- und sonstige Kosten in Rechnung gestellt. Die Forderungen, die aus dem Mietvertrag erwachsen, bleiben davon unberührt.
IV. Pflichten des Mieters
1. Verlust oder Beschädigung sowie Mängel an Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Technische Veränderungen und/oder Manipulationen an den Mietgeräten sind nicht statthaft. In diesen Fällen haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen sowie eine sachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen.
4. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder untervermieten noch zur Nutzung an Dritte herausgeben.
5. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, das Mietgerät nicht herauszugeben, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so ist er dem Vermieter über den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
6. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietgegenstände nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt sind.
V. Mängelrüge und Haftung
1. Bei Ausfall der Mietgegenstände hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sind die Gründe für den Stillstand nicht vom Mieter zu vertreten, ist dieser berechtigt, eine angemessene Mietminderung geltend zu machen.
2. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, bestehende Mängel zu beseitigen, sofern diese vom Vermieter zu vertreten sind. Erst nach Anzeige der Mängel sowie Fristsetzung gegenüber dem Vermieter hat der Mieter das Recht, die Behebung der Mängel selbst auszuführen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche während der Nutzung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen. Wird auf Verlangen des Mieters Personal des Vermieters zur Verfügung gestellt, so gelten diese als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters. Der Mieter kann insofern Schäden nicht gegenüber dem Vermieter geltend machen, sofern diese auf ein Verhalten des Personals zurückzuführen sind.
3. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
1. Alle von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichenden Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Ergänzend gelten die allgemeinen Liefer- und Lieferungsbedingungen der Firma ATLAS LEIPZIG baupartner GmbH, Leipzig.
Stand: 08/2021