ATLAS LEIPZIG
AGB
ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN der ATLAS LEIPZIG baupartner GmbH
Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
1.2 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden, ebenso wie mündliche Abreden der Vertragsparteien, durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
1.3 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zu Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst - z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen - berechtigt. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
1.4 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserem Betriebshof ausschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze unserer Reparaturabteilung/ Kundendienstabteilung Anwendung.
2.3 Sollten bei Verträgen, die diesen Aufwand erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so gelten die erhöhten Kosten.
3. Zahlungen
3.1 Sämtliche Zahlungen sind bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes gegen Rechnungslegung an den Kunden sofort ohne Abzug zu leisten. Sollte die Rechnungslegung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird die Zahlung mit dem Rechnungserhalt fällig.
3.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt der Kunde eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wahlweise sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.3 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.
3.4 Wir sind berechtigt, 30 Tage nach Zugang der Rechnung im Falle der Nichtzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen Zinsen zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen.
3.5 Werden uns nach Vertragsabsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unzureichende Auskünfte, Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage), sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
3.6 Im Fall eines Rücktritts nach 3.2 werden die bis zum Rücktritt erfolgten Zahlungen mit den uns zustehenden Ansprüchen aus Entschädigung für die Überlassung der Benutzung des Kaufgegenstandes und geleisteter Dienste sowie Wertersatz verrechnet.
4. Abtretung/ Zurückbehaltung/ Aufrechnung
4.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte abzutreten.
4.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese Gegenforderungen von uns nicht bestritten werden und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen.
5. Fristen/ Termin
5.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung. Jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Schaffung der Zahlungsvoraussetzungen.
5.2 Die angegebenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit dem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
5.3 Angegebene Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/ Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe bzw. Schadenersatz gilt unter diesen Umständen nicht.
5.4 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 8 Wochen überschritten, hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.
5.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder Nichtlieferung/ -leistung sind der Höhe nach in jedem Fall auf den der Lieferung/Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt und uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Annahme/ Abnahme
6.1 Der Kunde hat die Leistung unverzüglich oder nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
6.2 Bei Umtausch oder Rücknahme von Ersatzteilen sind wir berechtigt, eine Kostenerstattung von 15 % des Verkaufspreises zu berechnen.
6.3 Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht ab, können wir zur Abnahme eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
6.4 Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6.5 Wir können bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Lieferung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach 6.3 und 6.4/ 6.5 eintreten werden.
6.6 Die Höhe des Schadensersatzes beträgt 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden oder keinen Schaden nachweist.
7. Erfüllungsort/ Gefahrübergang
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist stets der in unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Betrieb.
7.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
7.3 Die Gefahr für von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen geht mit der An- bzw. Abnahme, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebshofes auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/ -leistungen, und auch dann, wenn wir auch andere Leistungen (z.B. Transport, Installation, Montage und/ oder Inbetriebsetzung) übernommen haben.
7.4 Verzögert sich die An-/ Abnahme bzw. das Verlassen unseres Betriebshofes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am 9. Werktag nach Aufforderung gemäß Ziff. 6.1 auf den Kunden über. Wir sind aber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen für eine befristete Einlagerung zu bewirken.
8. Eigentumsvorbehalt/ Erweiterter Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/ oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden fälligen oder fällig werdenden Forderungen vor.
8.2 Es gilt als vereinbart, dass das Eigentum an der Ware nicht nur der Sicherung der Kaufpreisforderung aus diesem Vertrag, sondern der Sicherung aller Forderungen unsererseits gegen den Kunden dient.
8.3 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Lohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck (oder in anderer Weise) zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages (und eventueller Nebenkosten) ausstellen lässt (sog. Scheck-Wechsel-Deckungen/ Akzeptantenwechselverfahren).
8.4 Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
8.5 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.6 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an uns ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
8.7 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in der Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
8.8 Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
9. Pfandrecht
9.1 Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
9.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
10. Gewährleistung
10.1 Für Mängel an von uns gelieferten neuen Gegenständen oder erbrachten Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten als vereinbart, für gelieferte gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gleichlautend entsprechen die jeweiligen Betriebsstunden im Zeitraum der Gewährleistungsfrist einem Ein-Schicht-Betrieb. Wir leisten ausschließlich in dieser Weise Gewähr, dass wir nach Verlangen des Kunden entweder nachbessern oder mangelfreie Gegenstände/ Ersatzteile nachliefern. Eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) kann der Kunde nur dann vornehmen, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insoweit gilt Ziff. 11 entsprechend.
10.2 Beanstandungen (Untersuchung und Rüge) müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme - bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung - erfolgen.
10.3 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachte Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder in einem von uns für die Wartung nicht anerkannten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden, Wartungs- und Inspektionsintervalle nicht entsprechend den Bedienungs- und Wartungsanleitungen eingehalten werden und/ oder insbesondere nicht von uns freigegebene Kühlmittel, Öle und/ oder Schmierstoffe verwandt werden.
10.4 Verschleiß von Verschleißteilen - insbesondere auch während des Laufs einer Gewährleistungsfrist - zieht keine Gewährleistungsansprüche des Kunden nach sich.
11. Haftung
11.1 Soweit in diesen Bedingungen oder den Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns oder unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ausgeschlossen, sofern nicht vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt.
11.2 Wir haften nur für grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
11.3 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist der Kunde selbst gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen zu decken.
11.4 Aus Auskünften, Beratungen (auch im Zusammenhang mit Reparaturen) Gebrauchsanweisungen usw. können - außer im Falle groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) - keine Rechte an uns hergeleitet werden.
12. Sonstiges
12.1 Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an uns für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
13. Gerichtsstand/ Anwendbares Recht/ Salvatorische Klausel
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks- ist Leipzig. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz oder Vermögen des Kunden befinden.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(Stand: 06/2020)